Jagdgebrauchshundverein Friesland Wilhelmshaven
Jagdgebrauchshundverein Friesland Wilhelmshaven

Satzung des Jagdgebrauchshundvereins Friesland–Wilhelmshaven e.V.

JGV Friesland–Wilhelmshaven e.V.
JGHV-Nr. 1040


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

Jagdgebrauchshundverein Friesland–Wilhelmshaven e.V.

  1. Der Sitz des Vereins ist Jever.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Jever unter der Vereinsregister-Nr. 383 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Jagdgebrauchshundverein Friesland–Wilhelmshaven e.V. ist kein Zuchtverein. Seine Aufgaben sind ausschließlich:

a) Förderung der Ausbildung von Jagdhunden für die Jägerschaft, die im Zuchtbuch eines vom Deutschen Jagdgebrauchshundverband e.V. anerkannten Zuchtvereins eingetragen sind.

b) Durchführung aller für den Jagdgebrauch erforderlichen Prüfungen (Verbandsgebrauchsprüfung, Jagdeignungsprüfung, Schweißprüfung, Bringtreueprüfung, Verlorensuchen von krankem bzw. angeschossenem Wild usw.) im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes sowie zur Erfüllung der elementaren Forderungen des Tierschutzes. Hierzu zählt auch die Bekämpfung der Tollwut zum Schutz von Mensch und Tier.

c) Unentgeltliche Ausbildung von Richteranwärtern über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren bis zur Ernennung zum Verbandsrichter sowie deren weitere Fortbildung.

  1. Für die Erreichung dieser Zwecke sind die jeweils geltenden Satzungen, Beschlüsse und Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. verbindlich. Sie gelten für alle Mitglieder.
  2. Der Verein ist kooperatives Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. (JGHV). Der JGV Friesland–Wilhelmshaven e.V. erkennt für sich und seine Mitglieder die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV e.V. als verbindlich an.
  3. Die Durchführung der Aufgaben und Ziele des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) Ehrenmitgliedern

  1. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden an:

a) Mitglieder nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

b) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben

Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

  1. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und spätestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es:

a) die Satzung vorsätzlich und/oder grob verletzt

b) gegen die Interessen des Vereins verstößt

c) durch wiederholte Handlungen ein gedeihliches Zusammenleben mit den übrigen Mitgliedern erschwert oder unmöglich macht

d) Prüfungsleiter, Richter oder die Mitglieder der Einspruchskammer in ungebührlicher Weise kritisiert (vgl. § 72 VZPO und § 127 VGPO)

e) in grober Weise gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit, des Tierschutzes oder der Tierhaltung verstößt

f) mit Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist

  1. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung zu geben. Nach Anhörung entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Ausschluss. Die mit Gründen versehene Ausschlussverfügung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen.
  2. Mitglieder verlieren mit dem Ausscheiden aus dem Verein sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf geleistete Einlagen, Beiträge oder Spenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen satzungsmäßigen Rechte und Pflichten.
  2. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes ordentliche Mitglied besitzt Antrags- und Stimmrecht.
  4. Das Eigentum, die Einrichtungen und sonstigen Vergünstigungen des Vereins stehen allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung, soweit keine rechtlichen oder satzungsmäßigen Gründe entgegenstehen.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins (§ 2) nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

§ 6 Einnahmen des Vereins

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) Aufnahmegebühren

b) Jahresbeiträgen

c) sonstigen Einnahmen

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  2. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld. Er soll im Januar entrichtet werden, spätestens jedoch bis zum 1. Mai.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich, spätestens im April, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihren Aufgaben gehören:

a) Wahl des Vorstandes gemäß § 9

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

c) Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfungsberichtes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Beschlussfassung über Beschwerden und Anträge

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden

  1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
  2. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Zusätzlich kann die Einladung in der örtlichen Tagespresse veröffentlicht werden.
  3. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit gesetzlich oder satzungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich durch Zuruf. Auf Antrag eines erschienenen Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  6. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nicht übertragbar.

§ 9 Vorstand

  1. Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem gesetzlichen Vorstand

b) dem/der Schatzmeister/in

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem Obmann/der Obfrau für das Hunde- und Prüfungswesen

e) dem/der Ehrenvorsitzenden ohne Stimmrecht

  1. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden durch den Vorstand festgelegt. Maßstab ist die Spesenordnung des JGHV.
  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
  3. Verträge, die den Verein finanziell belasten, werden von der Gesamtvorstandschaft abgeschlossen. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Stimmberechtigte anwesend sind.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.

§ 10 Aufgaben des 1. und 2. Vorsitzenden

Der/die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis darf der/die 2. Vorsitzende von dieser Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.


§ 11 Aufgaben des Schatzmeisters

Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und führt die erforderlichen Bücher. Er/Sie sorgt für den Einzug der Beiträge sowie die ordnungsgemäße Verbuchung von Gebühren und Spenden.

Am Ende eines Geschäftsjahres sind die Kassenbücher, Belege und Vermögensaufstellungen den Kassenprüfern vorzulegen.


§ 12 Aufgaben des Schriftführers

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle über Sitzungen und Versammlungen. Die Protokolle werden von den zuständigen Organen genehmigt.

Darüber hinaus erledigt er/sie die mit § 2 der Satzung zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten.


§ 13 Aufgaben des Obmanns/der Obfrau für das Hundewesen

Der Obmann bzw. die Obfrau für das Hundewesen organisiert und leitet die Ausbildung zur Vorbereitung auf die in § 2 genannten Prüfungen.


§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer/innen. Der Prüfungsbericht ist schriftlich zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Prüfer aus und wird neu gewählt.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks können nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Hierfür ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordentliche oder eine mindestens sechs Wochen vorher schriftlich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation, die dem jagdlichen Gebrauchshundewesen dient.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt den Liquidator.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist der Sitz des Vereins.


Hammshausen, den 29.02.2012

 

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