Satzung des Jagdgebrauchshundvereins Friesland- Wilhelmshaven e.V.

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen:

Jagdgebrauchshundverein Friesland- Wilhelmshaven e.V.

 

 

2. Der Sitz des Vereins ist Jever.

 

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

4. Der Verein ist beim Amtsgericht Jever in das Vereinsregister unter der    

    Nr.383 eingetragen.

 

 

 

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Jagdgebrauchshundverein Friesland- Wilhelmshaven e.V. ist kein Zuchtverein.

Seine Aufgaben sind ausschließlich folgende:

 

a) Förderung der Ausbildung von Jagdhunden für die Jägerschaft, die im Zuchtbuch eines vom deutschen Jagdgebrauchshundverbandes e.V. anerkannten Zuchtvereins eingetragen sind.

 

b) Durchführung aller für den Jagdgebrauch erforderlichen Prüfungen

( Verbandsgebrauchsprüfung, Jagdeignungsprüfung, Schweißprüfung,

Bringtreueprüfung, Verlorensuchen krankes bzw. angeschossenes Wild usw.)im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes und zur Erfüllung der elementaren Forderungen des Tierschutzes. Unter all den Aufgaben fällt auch die Bekämpfung der Tollwut zum Schutze von Mensch und Tier.

 

c) Unentgeltliche Ausbildung (2-3 Jahre) von Richteranwärtern bis zum vollwertigen Verbandsrichter und weiterer Fortbildung.

 

2. Für die Erreichung dieser Zwecke sind die jeweils geltenden Satzungen, Beschlüsse und Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchsundverbandes e.V. verbindlich.

Sie gelten für alle Mitglieder.

 

3. Der Verein ist kooperatives Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e.V.(JGHV)

Der JGV Friesland- Wilhelmshaven e.V. erkennt für sich und seine

Mitglieder die Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV e.V. verbindlich an.

 

4. Die Durchführung der Aufgaben und Ziele des Vereins dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§3

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus:

 

a) ordentlichen Mitgliedern

 

b) Ehrenmitgliedern

 

2. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten.

 

3. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann verliehen werden an:

 

a) Mitglieder nach 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft;

 

b) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Vorstandsschaft durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) Tod

 

b) Austritt

 

c) Ausschluss

 

2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und spätestens ein viertel Jahr vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es

 

a) die Satzung vorsätzlich und/ oder grob verletzt;

 

b) gegen die Interessen des Vereins verstößt;

 

c) bei wiederholten Handlungen, die ein gedeihliches Zusammenleben mit den übrigen Mitgliedern erschwert oder unmöglich macht;

 

d) den Prüfungsleiter, die Richter oder den Vorsitzenden und die Beisitzer der Einspruchskammer in ungebührlicher Weise kritisiert (s. hierzu § 72 VZPO u. §127 VGPO)

 

e) in grober Weise gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit, des Tierschutzes und der Tierhaltung verstößt;

 

f) mit Beitragszahlungen länger als 1 Jahr im Rückstand ist.

 

4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Betroffenen ist vor der

Entscheidung des Vorstandes eine Frist von einer Woche nach erfolgter

Aufforderung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren.

Nach gehör des Betroffenen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss eines Mitgliedes endgültig.

Die mit Gründen (Ziff. 3a.-f) zu versehende Ausschlussverfügung ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

 

5. Die Mitglieder verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins den Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere auf geleistete Einlagen, Beiträge und Spenden.

 

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben die gleichen satzungsmäßigen Rechte und Pflichten.

 

2. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren,an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

 

3. Jedes ordentliche Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht.

 

4. Das Eigentum, die Einrichtungen und sonstigen Vergünstigungen die der Verein bietet, stehen jedem Mitglied gleichermaßen zur Verfügung, soweit nicht rechtliche oder satzungsmäßige Gründe dem entgegenstehen.

 

5. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins (vgl.§2) nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

 

§6

Einnahmen des Vereins

 

1. Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 

a) Aufnahmegebühren

 

b) Jahresbeiträgen

 

c) Sonstige Einnahmen

 

2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Aufnahmegebühr werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.

 

3. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld, er soll im Januar entrichtet werden, jedoch ist er bis spätestens zum 01.Mai fällig.

 

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§7

Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

§8

Mitgliederversammlung

 

1. Alljährlich, spätestens im April findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, mit folgenden Aufgaben:

 

a) Wahl des Vorstandes nach §9 Ziff. 1 u. 2;

 

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes;

 

c) Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts;

 

d) Entlastung des Vorstandes;

 

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 

f) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über

Beschwerden gem.§4 Abs. 3 u. 4 und Anträge. Solche Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen;

 

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

 

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

 

2. Der Vorstand kann von sich aus bzw. er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

 

Alle Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung kann außerdem unter den gleichen Voraussetzungen in der örtlichen Tagespresse veröffentlicht werden. 

 

3. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben,mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Sie sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom 1.Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zuunterzeichnen.

 

4. Die Beschlussfassung und die Wahl erfolgen durch Zuruf. Auf Antrag eines erschienenen Mitgliedes ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen.

 

5) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht u.a.) ist nicht übertragbar.

 

 

§9

Vorstandschaft

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

1. dem gesetzlichen Vorstand (§ 26BGB)

 

a) 1.Vorsitzende/n

 

b) 2.Vorsitzende/n

 

2. dem geschäftsführenden Vorstand

 

a) dem gesetzlichen Vorstand

 

b) dem/der Schatzmeister/in

 

c) dem/der Schriftführer/in

 

d) dem Obmann/ der Obfrau für das Hunde- u. Prüfungswesen

 

e) der/dem Ehrenvorsitzenden ohne Stimmrecht.

 

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Aufwandsentschädigungen werden durch den Vorstand festgelegt. Als Maßstab wird die Spesenordnung des JGHV zu Rate gezogen.

 

3. Die Vorstandschaft wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

4. Verträge, die den Verein finanziell belasten, werden von der Gesamtvorstandschaft abgeschlossen. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder geladen und mindestens 3 der Stimmberechtigten anwesend sind.

 

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1.Vorsitzenden oder bei seiner/ ihrer Verhinderung die der/des 2.Vorsitzenden.

 

§10

Aufgaben des 1. u. 2. Vorsitzenden

 

Der/ die 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. u. 2. Vorsitzende, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der/die 2.Vorsitzende nur dann davon Gebrauch machen, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist.

 

§11

Aufgaben der/des Schatzmeisterin/s

 

Der/die Schatzmeister/in verwaltet das Vereinsvermögen und führt die notwendigen Bücher. Er/Sie sorgt für die Einhebung der Vereinsbeiträge, für die Verbuchung der Gebühren und Spenden und leistet Zahlungen auf Weisung der/des 1.Vorsitzenden.

Am Ende eines Geschäftsjahres hat er/sie die Kassenbücher und –belege, sowie die Aufzeichnungen über das Vereinsvermögen den Kassenprüfern vorzulegen.

 

§12

Aufgaben der/des Schriftführerin/s

 

Der/die Schriftführer/in hat über die Sitzungen und Versammlungen das Protokoll zu führen. Das Protokoll wird von den entsprechenden Organen (Vorstand /Mitgliederversammlung) genehmigt. Er/Sie hat, die in

Verbindung mit §2 der Satzung stehenden , schriftlichen Arbeiten durchzuführen.

 

§13

Aufgaben des Obmannes/ der Obfrau für das Hundewesen

 

Der Obmann/die Obfrau für das Hundewesen führt die Vorbereitung auf die nach §2, 1a/b erforderlichen Prüfungen ausbildungsmäßig durch.

 

§14

Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung wird einmal jährlich von 2 Kassenprüfern/innen vorgenommen.

Der daraus resultierende Prüfungsbericht ist schriftlich abzufassen und der

Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

2. Die Kassenprüfer/innen (2) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine/r davon im jährlichen Wechsel.

 

 

§15

Satzungsänderungen

 

Änderung der Satzung sowie Änderung des Zweckes des Vereins können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Hierzu ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

§16

Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche oder die 6 Wochen vorher schriftlich einberufene außerordentliche

Mitgliederversammlung.

Zu diesem Beschluss bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienen

stimmberechtigter Mitglieder.

 

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen einer Organisation zu, die dem jagdlichen Gebrauchshundwesen dient und gemeinnützig ist.

 

3. Die Versammlung ernennt den Liquidator.

 

 

§17

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

 

 

 

Hammshausen den 29.02.2012